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Steuert Luxemburg auf eine strengere Besteuerung von Immobiliengewinnen zu?

Steuert Luxemburg auf eine strengere Besteuerung von Immobiliengewinnen zu?

Steuert Luxemburg auf eine strengere Besteuerung von Immobiliengewinnen zu?

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine vorausschauende Analyse. Derzeit sieht kein luxemburgischer Gesetzentwurf eine Verschärfung der Besteuerung von Immobilienveräußerungsgewinnen vor. Die nachstehenden Szenarien sind Arbeitshypothesen, die auf Gesetzesentwicklungen in anderen europäischen Ländern beruhen und ausschließlich zu Vergleichszwecken auf den luxemburgischen Kontext übertragen werden.

Was das luxemburgische Recht heute vorsieht

Maßgeblich bleibt das geänderte Einkommensteuergesetz vom 4. Dezember 1967 (LIR). Zusammengefasst:

  • der Veräußerungsgewinn aus dem Hauptwohnsitz ist nicht steuerpflichtig;
  • die Veräußerung einer seit mehr als zwei Jahren gehaltenen Immobilie fällt unter die Regelung der Veräußerungsgewinne (Art. 99ter LIR) mit Neubewertung des Anschaffungspreises;
  • Artikel 130 LIR sieht einen Zehnjahresfreibetrag vor;
  • befristete ermäßigte Sätze wurden vom Gesetzgeber als konjunkturelles Instrument eingesetzt, um den Markt zu beleben.

Die aktuelle luxemburgische Logik ist somit eher anreizorientiert als strafend. Genau das macht die vorausschauende Betrachtung interessant.

Warum die Frage dennoch gestellt wird

Drei Faktoren befeuern die Debatte: der anhaltende Druck auf das Wohnungsangebot, die Haushaltskosten der Wohnungsbauförderung der letzten Jahre und der erklärte Wille, Baulandhortung zu erschweren. Historisch überprüfen europäische Staaten die Besteuerung von Immobiliengewinnen, wenn diese drei Faktoren zusammentreffen.

Hypothesen nach dem Vorbild anderer europäischer Gesetzgebungen

Die folgenden Beispiele stammen aus ausländischem Recht. Sie gelten nicht in Luxemburg und dienen ausschließlich als vergleichender Deutungsrahmen.

Hypothese 1 — längere Haltefristen (französisches Modell). In Frankreich tritt die vollständige Einkommensteuerbefreiung erst nach 22 Jahren Haltedauer ein, bei den Sozialabgaben nach 30 Jahren. Hypothetisch auf Luxemburg übertragen, würde eine solche Logik die Befreiung verzögern und schnelle Weiterverkäufe belasten.

Hypothese 2 — Besteuerung schneller Weiterverkäufe (belgisches Modell). Die belgische Regelung für bebaute Immobilien, die innerhalb kurzer Frist weiterverkauft werden, zielt auf Spekulation statt auf langfristigen Besitz.

Hypothese 3 — eine kurze feste Frist (deutsches Modell). In Deutschland ist der private Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, wenn der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb erfolgt, ausgenommen Eigennutzung. Diese einheitliche Schwelle gilt als gut administrierbarer Kompromiss.

Hypothese 4 — steuerlicher Druck auf Leerstand. Mehrere Länder kombinieren die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen mit einer verschärften Leerstandsbesteuerung. In Luxemburg wird dieser zweite Aspekt unabhängig davon politisch regelmäßig diskutiert.

Fazit

Keine dieser Hypothesen ist derzeit in einem luxemburgischen Text verankert. Sie dienen dazu, die möglichen Folgen eines Kurswechsels abzuschätzen. Eine endgültige Positionierung setzt einen tatsächlich in der Abgeordnetenkammer eingebrachten Gesetzentwurf voraus.

Für Eigentümer und Investoren bleibt das vernünftige Vorgehen unverändert: sich am geltenden Recht orientieren, Anschaffungspreise und Arbeiten dokumentieren und jede Transaktion von einem luxemburgischen Steuerberater prüfen lassen.

Die Plattform NextImmo verfolgt diese Entwicklungen mit ihren Partneragenturen und aktualisiert diese Analyse, sobald ein offizieller Text vorliegt.

Quellen

  1. Geändertes Einkommensteuergesetz vom 4. Dezember 1967 (LIR) — Legilux
  2. Besteuerung von Immobiliengewinnen — Guichet.lu
  3. Abgeordnetenkammer — Gesetzgebungsdossiers
  4. Frankreich — private Immobiliengewinne (Vergleich)
  5. Belgien — Besteuerung von Immobiliengewinnen (Vergleich)

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